Rechtsschutzversicherung

Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung

Ein Widerruf der Erlaubnis zur Haltung eines Hundes erfordert einen wichtigen Grund. Kann dieser nicht nachgewiesen werden, liegt auch kein Kündigungsgrund für das Mietverhältnis vor.

Joachim M. ist Mitglied in einem Haus & Grund-Ortsverein und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er eine Wohnung an Peter K. vermietet. Dessen Hund hält Joachim M. für einen Kampfhund. Die Haltung des Hundes in der Wohnung war von der vorherigen Vermieterin Marina P. ausdrücklich gestattet worden. Der neue Vermieter Joachim M. widerruft allerdings die erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung. Er setzt dem Mieter eine Frist zur Entfernung des Vierbeiners. Nach Ablauf der Frist mahnt Joachim M. den Mieter wegen nicht gestatteter Tierhaltung ab.

Kündigung und Klage

Da Peter K. seinen Hund weiterhin in der Wohnung hält, kündigt Joachim M. das Mietverhältnis ordentlich und gibt dabei auch an, dass der Hund als Druck- und Nötigungsmittel gegen andere Mieter eingesetzt werde. Nachdem der Mieter keine Einsicht zeigt, klagt der Vermieter vor Gericht und fordert die Räumung sowie die Herausgabe der Wohnung.

Widerruf erfordert wichtigen Grund

Das Amtsgericht weist die Klage als unbegründet ab, weil die Kündigung unberechtigt und das Mietverhältnis nicht wirksam beendet worden sei. Ein Widerruf der Erlaubnis zur Haltung eines Hundes erfordere einen wichtigen Grund, da Tiere keine Sachen sind und der Mieter eine besondere Bindung zu seinem Vierbeiner habe. Diesen Grund habe der Vermieter hier nicht bewiesen. Das gelte auch, wenn es sich um einen sogenannten Kampfhund handelt. Nur wenn der Vermieter nachweisen könne, dass der Hund von seinem Halter als „Waffe“ gegenüber Mitmietern eingesetzt worden sei, käme ein Widerruf der ursprünglichen Erlaubnis in Betracht.

Da der Vermieter vor Gericht unterliegt, muss er die Kosten tragen. Diese übernimmt ROLAND Rechtsschutz für ihn. Joachim M. zahlt nur die vereinbarte Selbstbeteiligung.

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